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Kann der bisherige Messstellenbetreiber den Zählerwechsel ablehnen?

In den seltensten Fällen darf der alte Messstellenbetreiber verweigern. Zu Verzögerungen kommt es trotzdem regelmäßig.

Grundsätzlich kann der grundzuständige Messstellenbetreiber den Wechsel zu einem wettbewerblichen Messstellenbetreiber rechtlich nicht ablehnen. Der Zählerwechsel ist im Energiemarkt klar geregelt und gesetzlich vorgesehen.

Im bürokratischen Prozess sind wir als neuer Messstellenbetreiber jedoch auf eine Rückmeldung des bisherigen Messstellenbetreibers angewiesen. Reagiert der grundzuständige Messstellenbetreiber nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen, muss der Fall bilateral geklärt werden. Das kann im Einzelfall einige Tage dauern und dazu führen, dass sich der Installationstermin für das Smart Meter verschiebt.

Anders sieht es aus, wenn bereits ein Vertrag mit einem wettbewerblichen Messstellenbetreiber besteht: Dort gelten häufig Mindestvertragslaufzeiten und Kündigungsfristen (oftmals von 24 Monaten).
Liegt der Einbau eines Smart Meters durch einen anderen wettbewerblichen Messstellenbetreiber also noch keine 24 Monate zurück, sollte der bestehende Vertrag zunächst geprüft und eine mögliche Kündigung mit diesem Messstellenbetreiber geklärt werden.

Energy Metering kann in solchen Fällen unterstützen, benötigt dafür aber entsprechende Informationen zum bestehenden Vertrag.