Mit wem kann der Messstellenvertrag geschlossen werden?
Ein Messstellenvertrag kann nur mit der Person abgeschlossen werden, die auch den Stromliefervertrag für die jeweilige Lieferstelle innehat.
Der Messstellenvertrag kann ausschließlich mit der Person geschlossen werden, auf die auch der Stromvertrag an der jeweiligen Lieferstelle läuft.
Der Wechsel eines Zählers oder des Messstellenbetreibers ist im deutschen Energiemarkt ein bürokratisch geregelter und automatisierter Prozess. Dabei erfolgt der Datenaustausch zwischen dem neuen Messstellenbetreiber, dem bisherigen Messstellenbetreiber und dem zuständigen Netzbetreiber vollständig digital.
Wenn der Name im Messstellenvertrag nicht mit dem Namen im Stromliefervertrag übereinstimmt, kann dieser Wechsel technisch nicht durchgeführt werden – der Prozess würde automatisch fehlschlagen.
Aus rechtlichen Gründen ist es zudem nicht zulässig, dass z. B. ein Vermieter für die Messstelle eines Mieters den Messstellenbetreiber bestimmt.
Das wäre ein Eingriff in das gesetzlich verankerte Wahlrecht des Messstellenbetriebs und könnte zu Kostenunterschieden führen, über die nur die jeweilige Vertragsperson des Stromvertrags entscheiden darf.