Was hat es mit Steuerbox und Steuerbarkeit auf sich?
Um die Stabilität des Stromnetzes zu sichern, ermöglicht die Steuerbox eine gezielte Leistungsreduzierung steuerbarer Verbraucher oder Erzeugungsanlagen.
Um das Stromnetz stabil zu halten, darf der Netzbetreiber bei Bedarf kurzfristig die Leistung steuerbarer Geräte wie Wärmepumpen, Wallboxen oder Photovoltaikanlagen reduzieren (nach § 14a EnWG und § 9 EEG).
Im Stromnetz entstehen natürliche Schwankungen: Morgens und abends wird mehr Strom verbraucht als mittags. Gleichzeitig schwankt auch die Erzeugung, insbesondere durch erneuerbare Energien wie Wind- und Solarstrom, die wetterabhängig sind. Wenn sich diese Schwankungen ungünstig überschneiden, kann der Netzbetreiber eingreifen, um die Stabilität des Stromnetzes zu sichern.
Dazu wird die Leistung bestimmter Geräte kurzzeitig auf 4,2 Kilowatt reduziert. Diese technische Möglichkeit nennt man Steuerbarkeit. In der Praxis ist ein solcher Eingriff jedoch nur selten erforderlich.
Bei der Steuerung werden die Geräte nicht abgeschaltet, sondern nur gedrosselt. Eine Wärmepumpe kann damit weiterhin heizen, und auch Photovoltaikanlagen bleiben grundsätzlich in Betrieb – sie speisen nur zeitweise weniger Strom ein. Der Haushaltsstrom ist davon nicht betroffen: Licht, Herd und Garagentor funktionieren wie gewohnt.
Die Steuerbox ist das technische Zusatzgerät, das zusammen mit einem Smart Meter (auch intelligentes Messsystem genannt) installiert wird. Sie ermöglicht es, die angeschlossenen Geräte bei Bedarf zu drosseln. Es gibt außerdem bereits Ansätze, künftig direkt über das Smart Meter Gateway zu steuern – also ohne separate Steuerbox.
Eine Pflicht zur Steuerbarkeit besteht für alle steuerbaren Verbrauchseinrichtungen ab 4,2 kW Leistung,
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die ab dem 1. Januar 2024 installiert wurden, oder
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die bereits zuvor freiwillig steuerbar waren.
Auch ältere Steuertechniken müssen bis Ende 2028 in das neue System überführt werden.
Darüber hinaus gilt: Photovoltaikanlagen mit mehr als 7 Kilowatt-Peak (kWp) sowie alle Anlagen, die derzeit noch unter der statischen 60 %- oder 70 %-Wirkungsbegrenzung betrieben werden, müssen künftig steuerbar angebunden sein (BK6-22-300 der Bundesnetzagentur).