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Welche Anlagen sind von der § 14a-Regelung betroffen?

Unter § 14a EnWG fallen steuerbare Verbrauchseinrichtungen ab 4,2 kW, die seit dem 01.01.2024 in Betrieb genommen wurden.

Unter die § 14a-Regelung fallen alle steuerbaren Verbrauchseinrichtungen, die

  • eine angeschlossene Leistung von mindestens 4,2 kW haben

  • und seit dem 01.01.2024 in Betrieb genommen wurden.

Für Anlagen, die vor dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen wurden, gilt grundsätzlich Bestandsschutz. Eine freiwillige steuerbare Anbindung ist dennoch möglich – und ermöglicht dann auch die Nutzung der Netzentgeltreduzierung.

Für ältere Anlagen, die bereits zuvor nach § 14a steuerbar angebunden waren, gilt:
Bis spätestens Ende 2028 müssen sie auf das neue System umgestellt werden.
Nach dem Motto: Was einmal funktioniert hat, funktioniert auch wieder.“

 

Zu den steuerbaren Verbrauchseinrichtungen gehören insbesondere:

  • Wärmepumpen, einschließlich elektrischer Zusatz- oder Notheizungen (z. B. Heizstäbe)

  • private Wallboxen für Elektrofahrzeuge

  • Batteriespeicher

  • Klimaanlagen bzw. andere Kälteerzeuger

Werden diese Großverbraucher steuerbar angebunden, kann der Netzbetreiber sie bei Bedarf kurzzeitig auf 4,2 kW drosseln. Das dient der Netzstabilität und wird nur angewendet, wenn es wirklich notwendig ist – in der Praxis höchstens wenige Male im Jahr und nur für wenige Minuten. Auch bei einer Wärmepumpe bleibt die Versorgung sicher; die reduzierte Leistung reicht aus, um den weiteren Betrieb aufrechtzuerhalten.

Der normale Haushaltsstrom ist von der Drosselung nicht betroffen. Herd, Licht und Garagentor funktionieren also weiterhin.