Wie hoch sind die Messentgelte?
Die Höhe der Messentgelte richtet sich nach Verbrauch, Anlagenleistung und angeschlossenen Geräten. Energy Metering orientiert sich freiwillig an den gesetzlichen Preisobergrenzen.
Die Messentgelte bestimmen die jährlichen Kosten für den Betrieb eines Smart Meters (intelligentes Messsystem). Sie setzen sich aus den Kosten für den Zähler selbst und – falls vorhanden – den zusätzlichen Pauschalkosten für eine Steuerbox zusammen (gemäß Messstellenbetriebsgesetz – MsbG).
Welche Faktoren beeinflussen die Höhe der Messentgelte?
Die Höhe der Entgelte für das Smart Meter hängt im Wesentlichen von drei Punkten ab:
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dem jährlichen Stromverbrauch,
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der Leistung einer möglichen Erzeugungsanlage (z. B. Photovoltaik),
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dem Anschluss steuerbarer Geräte wie Wärmepumpen oder Wallboxen (nach § 14a Energiewirtschaftsgesetz – EnWG).
Energy Metering orientiert sich freiwillig an den gesetzlich festgelegten Preisobergrenzen für grundzuständige Messstellenbetreiber (nach § 31 MsbG). So bleiben die Kosten fair und transparent.
Preisklassen und Mindestentgelte
Die konkreten Preisklassen sind der jeweiligen Messentgelt-Tabelle zu entnehmen. Maßgeblich ist immer die höchste zutreffende Stufe – entweder:
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der Jahresverbrauch oder
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die Leistung der Erzeugungsanlage (z. B. PV-Anlage).
Bei Großverbrauchern oder PV-Anlagen, die gemäß § 9 EEG oder § 14a EnWG mit einer Steuerbox angebunden werden müssen, gelten erhöhte Mindestentgelte:
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die Messentgelte betragen mindestens 50 € pro Jahr für das Smart Meter,
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zuzüglich 50 € pro Jahr für die Steuerbox,
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insgesamt also mindestens 100 € pro Jahr, ggf. mehr bei besonders hohem Verbrauch oder großer Erzeugungsanlage.
Wichtig: Nur die Kosten für die Steuerbox werden zusätzlich zu den Zählerkosten berechnet.
Abrechnungszeitraum und Mehrwertsteuer
Die Messentgelte gelten pro Jahr und verstehen sich inklusive Mehrwertsteuer.
Unter folgendem Link können nach Eingabe weniger Angaben die voraussichtlichen Messentgelte berechnet werden: 👉 Messentgelte prüfen
Hinweis zu optionalen Einbaufällen
Was nicht unmittelbar einleuchtend ist, ist, dass die Messentgelte bei einem niedrigen Verbrauch höher sind als bei einem hohen. Für optionale Einbaufälle (z. B. die freiwillige Installation eines Smart Meters bei geringem Verbrauch) ist laut § 31 Abs. 1 MsbG ein höherer Preis vorgesehen. Das liegt daran, dass der Nutzen für den Netzbetreiber bei diesen Kunden nicht gegeben ist, weshalb er sich nicht an den Kosten beteiligt (anders als bei den Pflichteinbaufällen). Daher müssen wir in diesen Fällen die Kosten weitergeben.
