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Wie oft wird meine § 14a-Anlage gesteuert?

Die Steuerung ist streng geregelt: maximal bis auf 4,2 kW gedrosselt, zeitlich begrenzt und nur zur Netzstabilisierung erlaubt.

Die Steuerung einer § 14a-Verbrauchseinrichtung ist gesetzlich klar begrenzt und dient ausschließlich der Netzstabilität.

Leistung:
Der Netzbetreiber darf den Strombezug der Anlage nur drosseln, nicht abschalten.
Die Leistung kann vorübergehend auf bis zu 4,2 kW reduziert werden.
Diese Mindestleistung steht jederzeit zur Verfügung – eine Wärmepumpe bleibt in Betrieb, und auch ein Elektroauto lädt weiter.
Der Haushaltsstrom ist davon grundsätzlich nicht betroffen.

Dauer und Häufigkeit:
Eine präventive Steuerung (vorsorglich im Engpassfall) ist

  • höchstens zwei Stunden pro Tag zulässig

  • und auf maximal 24 Monate ab der ersten Anwendung begrenzt.

Nach diesen 24 Monaten ist nur noch eine netzorientierte Steuerung erlaubt.
Das bedeutet: Es darf nur noch gesteuert werden, wenn tatsächliche Messwerte eine akute Netzüberlastung anzeigen – nicht mehr vorsorglich.

Praxis:
In der heutigen Praxis ist eine solche Steuerung noch kein einziges Mal vorgekommen.
Viele Netzbetreiber sind technisch noch nicht vollständig vorbereitet, sodass reale Eingriffe derzeit nicht stattfinden.
Es ist davon auszugehen, dass eine Steuerung sehr selten erfolgen wird – und wenn, dann nur für kurze Zeiträume, um das Netz zu schützen.